Ausgabe 26/2014
Thema der Woche vom 26.06.2014

Zeitpunkt der Ersatzzustellung bei formalen Mängeln

Der Zeitpunkt der Zustellung von Schriftstücken setzt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren häufig Ausschlussfristen in Gang. Die Einhaltung der maßgeblichen Fristen ist nur sicher möglich, wenn der Beginn des Fristlaufs eindeutig bestimmbar ist. Bei der Übersendung von Urteilen beginnt der Fristlauf normalerweise mit der förmlichen Zustellung des Schriftstücks. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass das zuzustellende Dokument grundsätzlich dem Adressaten zu übergeben ist. In Ausnahmefällen reicht aber auch der Einwurf z.B. in den Briefkasten aus (Ersatzzustellung). Werden dabei formale Fehler gemacht, stellt sich die Frage, wie sie sich auf den Zeitpunkt der Zustellung auswirken.

Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat (BFH, Beschl. v. 06.05.2014 - GrS 2/13).

Sachverhalt der Entscheidung