Scheidet ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG (§ 52 Abs. 33 Satz 3 EStG a.F., § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG n.F.)
Zunächst entscheidet der BFH, dass diese Regelung auch auf die Nachversteuerung negativer Kapitalkonten anzuwenden ist, die auf Verlusten beruhen, auf die § 15a EStG bzw. §
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