Ausgabe 40/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 05.10.2022
BFH, Beschl. v. 25.05.2022 - X B 158/21, NV

Zeitpunkt des Eingangs eines über das besondere Anwaltspostfach übermittelten Schriftsatzes

NV: Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gem. § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz - vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (vgl. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; Anschluss an BGH, Urt. v. 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201, Rdnr. 18).

BFH, Beschl. v. 25.05.2022 - X B 158/21, NV

§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGO bestimmt, dass ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

Nach der zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH liegt ein Eingang vor, wenn das Dokument auf dem für das Gericht eingerichteten Empfängerintermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. Unerheblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt das Dokument von dort aus an Clientrechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt bzw. ausgedruckt wird.

Diese Grundsätze hält der BFH - gerade wegen des identischen Gesetzeswortlauts - auch für die Auslegung des § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO für zutreffend.