Ob eine "künftige" Anschaffung i.S.d. § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Das hieraus resultierende Wahlrecht gem. § 7g EStG kann noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
In diesen Leitsätzen ist das Urteil des BFH vom 17.01.2012 - VIII R 48/10 zusammengefasst, dessen wesentliche Inhalte wir Ihnen im Folgenden vorstellen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (zur Ansparrücklage) gehört die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen (BFH, Urt. v. 17.06.2010 - III R 43/06, NV; v. 21.09.2005 - X R 32/03, BStBl II 2006, 66).
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