Ausgabe 15/2017
Thema der Woche vom 11.04.2017
BFH, Urt. v. 20.10.2016 - VIII R 27/15

Zinseinkünfte bei mittelbarer Beteiligung können der Abgeltungssteuer unterliegen

Ob auf Kapitaleinkünfte der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, kann zu signifikanten Unterschieden in der Steuerbelastung führen. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil zu der Frage entschieden, ob bei Zinseinkünften aus einer GmbH bei mittelbarer Beteiligung des Empfängers der Abgeltungsteuersatz oder die Regelbesteuerung anzuwenden ist. Mit seiner Entscheidung stellt sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung.

BFH, Urt. v. 20.10.2016 - VIII R 27/15

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG gilt der Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG nicht, wenn Kapitalerträge an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
  • Im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004, Tz. 137 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass in die 10%ige Beteiligungsgrenze sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen sind.

Der Urteilsfall