Die Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 6 % gem. § 238 AO ist für die Jahre 2012 bis 2015 verfassungsgemäß.
Ein Ehepaar gab im Jahr 2013 seine ESt- Erklärung für 2011 ab, woraufhin diese veranlagt wurde und eine Nachzahlung inklusive Zinsen für acht Monate festgesetzt wurde. Des Weiteren erließ das Finanzamt im Jahr 2016 einen geänderten ESt- Bescheid für das Jahr 2010. Es wurden hierbei Nachzahlungszinsen für 45 Monate festgesetzt. Die Kläger machten geltend, der Zinssatz von 6 % sei verfassungswidrig. Angesichts der im Streitzeitraum bestehenden Niedrigzinsphase sei er keine zulässige Typisierung mehr.
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