Ausgabe 30/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 24.07.2014
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 04.04.2014 - S 7222 A-7-St 16

Zubereiteter Kaffee unterliegt dem Regelsteuersatz

Die OFD Frankfurt/Main weist darauf hin, dass zubereiteter Kaffee immer dem Regelsteuersatz unterliegt. Unter Verweis auf Abschn. 3.6 UStAE (Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken) würden Unternehmer bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen (z.B. "coffee-to-go") zunehmend den ermäßigten Steuersatz anwenden. Diese Rechtsansicht wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 zum UStG begründet. Danach soll die Lieferung von Kaffee und Tee nur mit 7 % zu besteuern sein.

Maßgeblich ist hier jedoch die entsprechende Position des Zolltarifs. Aus der Anlage 2 ergibt sich allerdings, dass dies nicht für Kaffee i.S.d. Position 2202 des Zolltarifs gilt. Nach der Anlage 2 sind nur Kaffee, Tee, Mate und Gewürze nach Kapitel 9 des Zolltarifs ermäßigt zu besteuern.

Für zubereiteten Kaffee oder Tee scheidet damit eine Steuerermäßigung aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob es ein coffee-to-go oder ein Kännchen draußen auf der Terrasse ist. Zubereiteter Kaffee unterliegt immer dem Regelsteuersatz von 19 %. Dies hat auch der BFH bestätigt (Beschl. v. 29.08.2013 - XI B 79/12, NV).

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