Das europäische Recht ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch das Europäische Recht bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll.
Kurzfassung
Der EuGH hat die sog. Rosinentheorie bestätigt. Bislang war es umstritten, ob sich ein Unternehmer in einem einheitlichen Sachverhalt gleichzeitig auf das europäische Recht und die nationale Rechtslage berufen kann. Der EuGH hat entschieden, dass diese unter dem Begriff der Rosinentheorie bzw. -pickerei bekannte Vorgehensweise grundsätzlich zulässig ist.
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