Werden an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in dessen Anstellungsvertrag vereinbarte Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgt bei der GmbH auch keine Passivierung einer sich auf die Tantieme beziehenden Verbindlichkeit, so dass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der GmbH ausgewirkt haben, so liegt kein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-Geschäftsführer vor. Haben sich Tantiemen bei der GmbH nicht steuermindernd ausgewirkt, fehlt es an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO.
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