Insbesondere bei der fristwahrenden Einlegung von Rechtsmitteln kann es von entscheidender Bedeutung sein, wann ein Bescheid des Finanzamts dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugegangen ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Begriff „Post“ in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch auf private Postdienstleister bzw. Subunternehmer anzuwenden ist. Mit dieser Frage und den möglichen Auswirkungen auf die gesetzliche Zugangsfiktion im Rahmen der Drei-Tage Frist befasste sich der BFH in einem aktuellen Urteil.
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