Ausgabe 44/2018
Thema der Woche vom 30.10.2018
BFH, Urt. v. 14.06.2018 - III R 27/17

Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstes

Insbesondere bei der fristwahrenden Einlegung von Rechtsmitteln kann es von entscheidender Bedeutung sein, wann ein Bescheid des Finanzamts dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugegangen ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Begriff „Post“ in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch auf private Postdienstleister bzw. Subunternehmer anzuwenden ist. Mit dieser Frage und den möglichen Auswirkungen auf die gesetzliche Zugangsfiktion im Rahmen der Drei-Tage Frist befasste sich der BFH in einem aktuellen Urteil.

BFH, Urt. v. 14.06.2018 - III R 27/17

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt bei der Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt für Bekanntgaben im Ausland ein Monat).
  • Dies gilt dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
  • Die Finanzbehörden müssen den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachweisen.

Sachverhalt