Führt ein Apotheker über
die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen
durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse
erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er
in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem Finanzamt bei einer
Betriebsprüfung vorzulegen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung
des FG Hessen vom 20.04.2013 -
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erfasste eine Apothekerin die Bareinnahmen ihrer Apotheke mit einer PC-Kasse. Die baren Tageseinnahmen stellte sie durch fortlaufende Tagesendsummenbons mit anschließender Nullstellung des Kassenspeichers fest. Die Summe der täglichen Bareinnahmen wurde manuell in das Kassenbuch übertragen, das Grundlage der Buchführung war.
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