Ausgabe 18/2010
Thema der Woche vom 06.05.2010

Zulässigkeit eines Verzögerungsgeldes für unkooperative Unternehmer

Das Verzögerungsgeld ist ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter. Auf diesen kurzen Tenor bringt das FG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 03.02.2010 - 3 V 243/09 die Wirkung der neuen Möglichkeit der Finanzverwaltung, ihre Wünsche beim Steuerpflichtigen durchzusetzen. Damit liegt erstmals eine Entscheidung zum Verzögerungsgeld vor, das durch das Jahressteuergesetz 2009 (v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) mit Wirkung vom 25.12.2008 als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall wurde eine GmbH anlässlich einer Betriebsprüfung aufgefordert, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Da die Gesellschaft dem zunächst trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 2.500 ı fest. Dies war nach Ansicht des FG zulässig, auch wenn die GmbH die Unterlagen später vorlegte. Dabei wird der Ermessensspielraum des Finanzamts zutreffend ausgeübt, wenn es ohne weitere Begründung lediglich den Mindestsatz festsetzt.

Die neue gesetzliche Möglichkeit