Das Verzögerungsgeld
ist ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven
Charakter. Auf diesen kurzen Tenor bringt das FG Schleswig-Holstein
mit Beschluss vom 03.02.2010 -
Im zugrundeliegenden Fall wurde eine GmbH anlässlich einer Betriebsprüfung aufgefordert, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Da die Gesellschaft dem zunächst trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 2.500 ı fest. Dies war nach Ansicht des FG zulässig, auch wenn die GmbH die Unterlagen später vorlegte. Dabei wird der Ermessensspielraum des Finanzamts zutreffend ausgeübt, wenn es ohne weitere Begründung lediglich den Mindestsatz festsetzt.
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