FG Hamburg, Urt. v. 09.02.2017 - 5 K 9/15, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: I R 19/17)
Zum Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8b Abs. 3KStG - keine Sperrwirkung durch Art. 9 Abs. 1DBA Türkei
Art. 9 Abs. 1DBA Türkei entfaltet keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, denn die Regelung ist als nur auf den inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift zu qualifizieren. Der in beiden Regelungen vorgesehene Fremdvergleich bildet bei § 8b Abs. 3KStG nur einen Teilaspekt des Regelungsinhalts, der lediglich die Exkulpation durch Drittvergleich ermöglicht.
FG Hamburg, Urt. v. 09.02.2017 - 5 K 9/15, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: I R 19/17)
Art. 9 Abs. 1DBA-Türkei stellt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar und schreibt die Prüfung anhand eines Fremdvergleichsmaßstabs vor, wenn ein inländisches Unternehmen beherrschend an einem in der Türkei ansässigen Unternehmen beteiligt ist oder dieselben Personen für ein inländisches und ein in der Türkei ansässiges Unternehmen die Geschäftsleitung innehaben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "STEUER-TELEX" abrufen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.