Ausgabe 40/2012
Thema der Woche vom 04.10.2012

Zum Jahresbeginn 2013 ändert sich die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

Viele Eltern erhalten künftig für ihre leiblichen Kinder oder für Kinder, die sie adoptieren und die ab dem 01.01.2013 geboren werden, geringere staatliche Zuschüsse. Das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 ändert grundsätzlich nichts am Charakter der Leistung, die als Ersatz für das weggefallene Erwerbseinkommen gezahlt wird (BGBl I 2012, 1878, am 17.09.2012 verkündet). Das Elterngesetz soll die nach bisherigem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verursachte aufwendige Einkommensermittlung und damit den hohen Verwaltungsaufwand durch eine einfachere Ausgangsgröße ersetzen.

1. Grundlage

Die Höhe des Elterngeldes errechnet sich aus dem erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (§§ 2b bis 2f BEEG), bei

  • Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit derzeit nach dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallender Steuerbeträge (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern), dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zeitanteilig dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 76,67 ı pro Monat, für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes.

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