Im Vorverfahren hat der BFH zu den Pflegeleistungen des Klägers entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in den Streitjahren nicht erfüllt gewesen seien. Die dem Kläger zuzurechnenden Leistungen seien auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, auf den sich der Kläger berufen hat, steuerfrei; denn § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. sei in den Streitjahren 2005 und 2006 insoweit nicht unionsrechtswidrig, als er die Steuerbefreiung von der Einhaltung der 40-%-Grenze (im selben Jahr) abhängig gemacht habe.
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