Streitig war, ob vom Kläger erlittene Verluste aus Devisengeschäften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in der im Streitjahr (2011) geltenden Fassung steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat der BFH abgelehnt.
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