Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bei hohen negativen Zwischengewinnen
Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S.d. § 20 Abs. 2b Satz 1 (jetzt Abs. 7 Satz 1) i.V.m. § 15bEStG.
Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 (jetzt Abs. 7 Satz 2) EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gem. § 32aEStG unterliegen.