Ausgabe 16/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 17.04.2014
FG Münster, Urt. v. 25.04.2013 - 3 K 2972/12 Erb, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 52/13)

Zum Zeitpunkt der Zuwendung eines Kontoguthabens

Zuwendungszeitpunkt bei einer Geldschenkung im Wege der Überweisung ist der Tag der Ausführung des Überweisungsauftrags.

FG Münster, Urt. v. 25.04.2013 - 3 K 2972/12 Erb, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 52/13)

Kurzfassung

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH, Urt. v. 26.10.2005 - II R 53/02, NV).

Das bloße Schenkungsversprechen ist noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Empfängers fehlt (BFH, Urt. v. 28.11.1967 - II 72/63, BStBl II 1968, 239). Die Steuerpflicht tritt also erst dann ein, wenn der Beschenkte etwas erhalten hat. Der Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung hängt von der Rechtsnatur des geschenkten Gegenstands ab und richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, der Übertragung der entsprechenden Gegenstände sowie dem Inhalt des Schenkungsversprechens.