Kurzfassung
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH, Urt. v. 26.10.2005 - II R 53/02, NV).
Das bloße Schenkungsversprechen ist noch keine freigebige
Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer
objektiven Bereicherung des Empfängers fehlt (BFH, Urt. v. 28.11.1967
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