Am 25.02.2015 hatte der BFH in zwei Urteilen zur Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften Stellung genommen. In dem Verfahren XI R 30/13 hatte er die Sache an des FG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Jetzt hat das FG erneut den Fall entschieden. Das Gericht hat den Sachverhalt auf der Grundlage der Vorgaben des BFH aus dem Urteil vom 25.02.2015 entschieden. Klarheit bei der Problematik der Zuordnung der Warenbewegung ist damit weiterhin nicht gegeben. Vor allem wenn der letzte Unternehmer in der Lieferkette den Transport durchführt bzw. veranlasst, bestehen weiterhin Zweifel, wie die korrekte Zuordnung der Warenbewegung erfolgen muss.
Die Klägerin ist als Autohändler tätig. Im betreffenden Streitjahr veräußerte sie 20 Fahrzeuge an Firma B mit Sitz in England. Die Geschäfte wurden durch einen Vermittler angebahnt. Die Kläger nahm eine einfache Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. des englischen Unternehmens vor. Daraus ging die Gültigkeit des Identifikationsmerkmals hervor.
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