Ein Unternehmer kann neben seinem Gewerbebetrieb private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatvermögen halten. Allerdings ist der Grundsatz zu beachten, dass die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen sind, wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung nicht eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde. Ob ein Grundstück dem gewerblichen Grundstückshandel oder aber der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine verbindliche Kriterien lassen sich hierzu nicht formulieren.
Kurzfassung
Der Kläger ist Inhaber eines Sanitär- und Heizungsunternehmens. Daneben betrieb er unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel. Ferner erzielte er in den Streitjahren aus vermieteten Objekten, die zweifelsfrei nicht zum gewerblichen Grundstückshandel gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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