Streitig war die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Zahlungen an die Klägerin anlässlich der Auflösung der Stiftung. Für diesen Fall stand der Klägerin - der Erbin des Stifters - als Anfallberechtigter ein Anspruch auf Auszahlung des Liquidationsendvermögens zu. Diese Zahlung erklärte die Klägerin als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung auch der Einkommensbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Dem trat der BFH mit folgenden Erwägungen entgegen:
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