Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob die im Jahr 2012 (Streitjahr) von dem Kläger gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung, die andere Leistungserbringer im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes erbrachten, als Zweckbetrieb anzusehen ist. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Betrieb der "Abrechnungsstelle" - mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen des Klägers - eine gesondert zu beurteilende selbständige wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO erfülle und kein Zweckbetrieb i.S.d. §§ 66 und 65 sei. Es erließ für das Streitjahr u.a. geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Wie in den Bescheiden zuvor setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils 0 € fest.
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