Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezialsondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezialsondervermögen.
Streitig war, ob bei einem inländischen Spezialsondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber ein Feststellungsverfahren durchzuführen und in welcher Höhe eine auf der Ebene des Spezialsondervermögens angefallene entwicklungsabhängige Verwaltungsvergütung ("Performance Fee") als Werbungskosten abziehbar ist.
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