Ausgabe 31/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 03.08.2022
BMF-Schreiben v. 22.07.2022 - IV A 3 - S 1910/22/10040 :010

Zur Neuregelung der Vollverzinsung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO wurden u.a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sog. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Offene Fälle sind neben künftigen Zinsfällen auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschiedenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (anhängige Verfahren). Anhängige Verfahren sind Verwaltungsverfahren,

  • in denen die Zinsfestsetzung nach § 164 Abs. 1 oder § 239 Abs. 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
  • die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind,
  • die Zinsfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder
  • aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.
-Schreiben v. -