Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO wurden u.a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sog. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Offene Fälle sind neben künftigen Zinsfällen auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschiedenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (anhängige Verfahren). Anhängige Verfahren sind Verwaltungsverfahren,
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