NV: Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach innerstaatlichem Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG) waren nicht erfüllt.
Eine Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.
Steuerfrei sind danach die "Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung".
Im Streitfall fehlt es einerseits an der personenbezogenen Voraussetzung der "anerkannten Einrichtung". Damit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz zugrunde lag (vgl. Urt. v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12). Danach war eine Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt worden.
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