Ausgabe 11/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 15.03.2023
FG Niedersachsen, Urt. v. 05.09.2022 - 11 K 56/22, rkr.

Zur Steuerpflicht der Leistungen eines Schuldnerberaters

Für die Steuerfreiheit von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen ist gem. § 4 Nr. 18 UStG Voraussetzung, dass diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung gegeben ist, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines - als „andere Einrichtung“ i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG geltenden - Unternehmers zu berücksichtigen.

FG Niedersachsen, Urt. v. 05.09.2022 - 11 K 56/22, rkr.

Der Kläger war - neben seiner Arbeit als selbständiger Rechtsanwalt - im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (einem gemeinnützigen Verein) als Schuldnerberater tätig. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärte der Kläger u.a. steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater. Das Finanzamt stufte diese Leistungen jedoch als steuerpflichtig ein und erließ für das Jahr 2021 entsprechende Bescheide.

Auch das FG kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger erzielten Umsätze aus der Schuldnerberatung steuerpflichtig waren.