Leistungen einer Tanzschule im Bereich „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ für Erwachsene sind weder nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j MwStSystRL steuerfrei.
Die Klägerin betrieb eine Tanzschule, die insbesondere Leistungen für Erwachsene im Bereich "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" anbot. Vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur erhielt die Klägerin eine Bescheinigung, wonach u.a. die Kurse "Welttanzprogramm I und II" sowie der "Medaillenkurs" i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG geeignet waren, auf den Beruf des Tänzers oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorzubereiten.
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