Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht umgangen werden, indem wegen Verfahrensfehlern i.S.d. § 127 AO, die nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, eine Feststellungsklage erhoben wird. Eine solche Feststellungsklage würde dem Sinn und Zweck des § 127 AO, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, widersprechen.
Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass die Klägerin die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide nach § 127 AO nicht durch eine Feststellungsklage allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Finanzamts beanspruchen kann.
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