Ausgabe 38/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 21.09.2022
BFH, Urt. v. 15.03.2022 - V R 35/21 (V R 35/19), NV

Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen einer Schwimmschule

NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.10.2021 - C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873).

BFH, Urt. v. 15.03.2022 - V R 35/21 (V R 35/19), NV

Die Klägerin betreibt seit dem 30.04.2004 als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene.

Mit einem Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Verfahren hat der BFH klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17 in der Rechtssache A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:203) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hatte. Es werde dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin sich aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresse ergebe. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.