Der Streitfall spiegelt ein bekanntes Problem der Technik des steuerlichen Einlagekontos wider: Gemäß § 27 KStG kann das steuerliche Einlagekonto maximal nur in der Höhe für Ausschüttungen verwendet werden, in der sein Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt worden ist. Problematisch in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass zwischenzeitliche Einlagen bei der Ausschüttung nicht beachtet werden. Das heißt, faktisch kann es zu einer Einlagenrückgewähr kommen, die aber nicht bescheinigt werden darf.
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