Bei irrtümlicher Annahme der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG zu beachten. Mit der Abtretungskonstruktion des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG soll dem Fiskus die Möglichkeit gegeben werden, den Rückforderungsanspruch des Leistungsempfängers bzgl. der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer zu kompensieren, indem er gegen den Leistungsempfänger in gleicher Höhe einen Gegenanspruch (Umsatzsteueranspruch des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger) geltend machen kann. Damit eine Abtretung des Umsatzsteueranspruchs vom Leistenden an das Finanzamt an Zahlungs statt wirken kann, muss der Leistende seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sein.
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