Ausgabe 41/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 12.10.2022
BFH, Urt. v. 12.05.2022 - VI R 32/20

Zur Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

  1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.
  2. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.
  3. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.
BFH, Urt. v. 12.05.2022 - VI R 32/20

Der Kläger ist seit dem 01.02.2012 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister (A) angestellt, der u.a. Arbeitnehmer im Rahmen von Zeitarbeit überlässt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 23.01.2012 sollte der Kläger als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des A eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Die Arbeitsleistung war bei verschiedenen Kunden des A und an verschiedenen Einsatzorten in der Regel in einem bestimmten Gebiet und den umliegenden Bundesländern zu erbringen.