Streitig war die Zurechnung eines Mehrgewinns, der auf Ebene der Mitunternehmerschaft aufgrund der Korrektur zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben entsteht, die auf nicht betrieblich veranlassten Ausgaben beruhen, welche ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. Der BFH entschied mit folgenden Erwägungen, dass der Mehrgewinn nur diesem Mitunternehmer zuzurechnen ist:
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