Zur Zurechnung und Bewertung von Agri- Photovoltaik-Anlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vertritt die Verwaltung folgende Auffassung:
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zugrundeliegenden (Kategorie I) bzw. im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen), sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage dient (insbesondere Aufstellfläche und überdeckte Fläche der Photovoltaik-Anlage sowie Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie Stromeinspeiseanlagen). Bei der Bewertung der Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.
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