NV: Die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG sind für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich.
Kurzfassung
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wandte sich der Kläger gegen eine Entscheidung des FG Hessen, nach der die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Einkünften außer Acht bleiben. Das Gericht bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung.
Der Kläger war Mitglied des Aufsichtsrates einer KG und erfüllte als solcher nicht die Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Seine jeweiligen Vergütungen bezog er "brutto wie netto". Dennoch unterstellte das Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und veranlagte den Kläger entsprechend. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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