Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 -
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|