Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 (
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 29. Juni 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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