Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zu Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang - unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst - steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
Kurzfassung
Der BFH ist der vom FG getroffenen Würdigung des Sachverhalts gefolgt, dass die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der Zurverfügungstellung des Grundstücks als eine weitere eigenständige Leistung zu behandeln ist.
In der getrennten Beurteilung der Zurverfügungstellung
des Grundstücks einerseits und der Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen
i.S.d.
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