Im Verfahren One-Stop-Shop (OSS) - EU-Regelung nach § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE) werden die Registrierungs-, Erklärungs- und Zahlungsdaten von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Verfahren haben registrieren lassen, aus technischen Gründen dem zentral zuständigen Finanzamt übermittelt, welches für in dem Registrierungsmitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung) ansässige Unternehmer zuständig ist. Eine Zuordnung an das Finanzamt, das für in dem jeweiligen Drittstaat ansässige Unternehmer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) eigentlich zuständig wäre, ist technisch mittelfristig nicht möglich.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die Zuordnung von Daten von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern aufgrund der derzeit technischen Möglichkeiten weiterhin anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorzunehmen. Ist das Finanzamt, welches die Daten vom BZSt erhalten hat, nicht nach der UStZustV zuständig, informiert es das zuständige Finanzamt über die Teilnahme des Unternehmers am Verfahren OSS - EU-Regelung. In den festgestellten Einzelfällen ist - bis zu einer eventuellen Anpassung der UStZustV - eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zu treffen.
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