Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.
Streitig war, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2009 bis 2013 dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind. Er hatte seit dem Jahr 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Der Aufforderung des Finanzamts, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger das Finanzamt, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz und nicht an Dritte zu schicken. Im April 2017 erließ das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (Einzel- statt Zusammenveranlagung). Es ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg.
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