Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder in einem umfangreichen
Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 7g Abs. 1 bis 4 und 7
EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007
(BGBl I 2007,
Das neue BMF-Schreiben vom 20.11.2013 - IV C 6 -
S 2139-b/07/10002 ersetzt das BMF-Schreiben vom 08.05.2009 - IV
C 6 - S 2139 b/07/10002 (BStBl I 2009,
§ 7g EStG können Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und die Ausübung einer in diesem Sinne werbenden Tätigkeit. Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) steht der Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nicht entgegen. Im Fall einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.
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