Verfahrensrecht Aktuell vom 21.09.2022
Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. Das Finanzamt darf durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von BFH, Urt. v. 07.08.2018 - VII R 24, 25/17, BStBl II 2019, 19, Rdnr. 16). BFH, Urt. v. 28.06.2022 - VII R 23/21 Das Finanzamt hatte im Streitfall beantragt, die Insolvenztabelle dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei den Abgabenforderungen um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO handele, für die gem. § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei (Attribut). Der Kläger legte nach [...]