Steuertipp vom 07.12.2022
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen (vgl. H 7.4 "Fertigstellung" EStH; BMF-Schreiben v. 09.11.2016, Rdnr. 21 "Nicht begünstigte Handwerkerleistungen"). Ein Gebäude ist nach H 7.4 "Fertigstellung" EStH 2015 fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Gebäude bezugsfertig ist. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn es so weit errichtet ist, dass der Bezug zumutbar ist und nur noch unerhebliche Restarbeiten verbleiben (BFH, Urt. v. 19.07.1985 - III R 139/80, BFH/NV 1986, 325). Ein Gebäude ist nicht fertiggestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen. Der Verweis im BMF-Schreiben auf H 7.4 "Fertigstellung " EStH führt dazu, dass im Anschluss an die Fertigstellung (d.h. nach Bezugsfertigkeit) durchgeführte Arbeiten, wie z.B. die nachträgliche Errichtung [...]