Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht vom 12.03.2019
Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft), wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch deren Geschäftsführer vertreten. Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht. KG Berlin, Beschl. v. 20.12.2018 - 22 W 84/18 Die K GmbH, die Komplementärin der BM GmbH & […] KG, die wiederum ihre einzige Gesellschafterin ist (sog. Einheits-KG), verlangt die Eintragung ihrer neuen Geschäftsführerin im Handelsregister. Das Registergericht hatte die Eintragung verweigert, da eine Genehmigung des Beschlusses bei der GmbH zur Bestellung der Geschäftsführerin durch die Kommanditisten der KG, der Alleingesellschafterin der GmbH, nachgewiesen werden müsse. Im Gesellschaftsvertrag der Einheits-KG hieß es: "Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementär K […] GmbH […], die der Gesellschaft gehören, sind ausschließlich die Kommanditisten nach [...]