Sonstiges Aktuell vom 15.03.2023
Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 12.01.2017 (IV R 55/11, BStBl II 2017, 725) und vom 14.06.2018 (III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II 2018, 662) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14.06.2018 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 05.09.2021 (1 BvR 2150/18) nicht zur Entscheidung angenommen. Die gleichlautenden Erlasse vom 28.10.2016, BStBl I 2016, 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen. Im Übrigen gelten die im [...]