Umsatzsteuer Aktuell vom 18.01.2023
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH, Urt. v. 04.05.2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH/NV 2022, 878, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BFH/NV 2022, 881). BFH, Urt. v. 29.09.2022 - V R 4/20 Streitig war die Berechtigung zum Abzug der 2016 angefallenen Steuern. Der Annahme des FG, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31.05. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, ist der BFH nicht gefolgt. Sie widerspräche der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Diese stellt sich wie folgt dar: Der EuGH hat in seinem Urteil Finanzamt N [...]