Umsatzsteuer Aktuell vom 17.08.2022
NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht. BFH, Beschl. v. 29.03.2022 - XI B 72/21, NV In dem zum Schwimmunterricht einer Schwimmschule ergangenen EuGH-Urteil vom 21.10.2021 - C-373/19 in der Rechtssache Dubrovin & Tröger - Aquatics hatte der EuGH entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, der unionsrechtlichen Grundlage für § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG, nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst, da dieser - wie es ebenso auf den im Streitfall erteilten Tennisunterricht zutrifft - ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von [...]