Einkommensteuer Aktuell vom 22.02.2023
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 erster Halbsatz bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss an BFH, Urt. v. 08.07.2020 - X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rdnr. 28 ff., 36). Die Anwendung von § 22 Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz EStG setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Stipendiengeber im konkreten Einzelfall keine steuerliche Entlastung hinsichtlich der Zahlungen an den Stipendiaten erfahren hat. Ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist jedenfalls insoweit nicht gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es unmittelbar von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, [...]