§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 ergänzt um einen Tatbestand, der bereits aus dem Buchstaben a bekannt ist. Für bestimmte Kapitalerträge, die von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner mit mindestens 10%iger Beteiligung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32a EStG) besteuert werden, ist es künftig erforderlich, dass die gezahlten Beträge bei der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und im Inland der Besteuerung unterliegen. Dieses gilt für Kapitalerträge, die bei dem Anteilseigner Erträge aus einer stillen Beteiligung oder aus einem partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) darstellen, bei Zufluss nach dem 31.12.2020.
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