Aus Vereinfachungsgründen soll der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs.1 EStG nur laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgelten. Darüber hinaus erfasst § 33b Abs. 1 EStG auch die Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf.
Dagegen können mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urt. v. 04.11.2004, BStBl II 2005, 271). Hierzu zählen z.B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|