Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen (z.B. eines Gewerbebetriebs) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind beim Übernehmer als Sonderausgaben abziehbar (dauernde Lasten in voller Höhe und Renten mit dem Ertragsanteil) und vom Übergeber in entsprechender Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Die nach den vorstehenden Grundsätzen privilegierte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen endet mit der Veräußerung des übertragenen Vermögens ohne Ersatzbeschaffung. Der BFH lehnt daher eine Berücksichtigung des Ablösebetrags für die Versorgungsverpflichtung als Sonderausgaben ab. Beim Übernehmer liegen diesbezüglich nicht abziehbare beim Übergeber nicht steuerbare Unterhaltsleistungen vor.
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